FIS-Regeln

Die international anerkannten FIS-Regeln stellen in der österreichischen Rechtsprechung neben den POE (Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit) den Maßstab dar, an dem das Verhalten eines Pistenbenützers gemessen wird. Sie entsprechen damit den Regeln der Straßenverkehrsordnung für den Straßenverkehr.

10 FIS-Verhaltensregeln

  1. Rücksichtnahme auf die anderen Schifahrer und Snowboarder
    Jeder Schifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
    Jeder Schifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und dem Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur
    Der von hinten kommende Schifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Schifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
  4. Überholen
    Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links aber immer nur mit einem Abstand, der den überholten Schifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Einfahren, Anfahren und Hang aufwärts fahren
    Jeder Schifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder Hang aufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Anhalten
    Jeder Schifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Schifahrer oder Snowboarder muss eine Stelle solche Stelle so schnell wie möglich frei machen.
  7. Aufstieg und Abstieg
    Ein Schifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Beachten der Zeichen
    Jeder Schifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung
    Bei Unfällen ist jeder Schifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht
    Jeder Schifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.